Wann verfällt der Urlaub? Gesetzlicher und nicht gesetzlicher Urlaub erklärt
In Deutschland haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Regelungen dazu sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) festgelegt. Darüber hinaus gibt es auch freiwilligen oder tarifvertraglich geregelten Urlaub, der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht. In diesem Artikel wird detailliert erklärt, wann und unter welchen Bedingungen der Urlaub verfällt.
Inhaltsverzeichnis
Gesetzlicher Urlaub
Der gesetzliche Mindesturlaub in Deutschland beträgt laut § 3 BUrlG mindestens 24 Werktage, wobei ein Werktag jeder Tag ist, der nicht ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. In der Praxis, da in den meisten Arbeitsverhältnissen die Arbeitswoche von Montag bis Freitag geht, entspricht dies in der Regel 20 Arbeitstagen.
Verfall des gesetzlichen Urlaubs
Grundsätzlich muss der gesetzliche Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen, die den Verfall des Urlaubs regeln:
Übertragungsmöglichkeit
Laut § 7 Abs. 3 BUrlG kann Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Fall muss der Urlaub jedoch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Nach diesem Datum verfällt der übertragene Urlaub endgültig.
Langzeiterkrankung
Bei einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers verfällt der Urlaub nicht automatisch nach dem 31. März des Folgejahres. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) haben entschieden, dass der Urlaub bei Langzeiterkrankungen bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres genommen werden kann. Danach verfällt der Urlaubsanspruch.
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, bevor der Arbeitnehmer seinen Urlaub nehmen konnte, so muss der Resturlaub in Form von Urlaubsabgeltung (also finanziell) ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Nicht gesetzlicher Urlaub
Neben dem gesetzlichen Mindesturlaub gibt es auch den nicht gesetzlichen, also zusätzlichen Urlaub, der durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder individuelle Arbeitsverträge gewährt wird. Diese zusätzlichen Urlaubstage unterliegen nicht den strikten Vorgaben des BUrlG und können unterschiedlich geregelt sein.
Verfall des nicht gesetzlichen Urlaubs
Die Regelungen für den Verfall des nicht gesetzlichen Urlaubs können unterschiedlich sein und sind meist im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt. Häufig orientieren sich diese Regelungen jedoch an den Bestimmungen des gesetzlichen Urlaubs:
- Individuelle Vereinbarungen: In vielen Fällen wird auch für den zusätzlichen Urlaub eine Übertragungsmöglichkeit ins nächste Jahr eingeräumt, oft mit ähnlichen Fristen wie beim gesetzlichen Urlaub (bis zum 31. März des Folgejahres).
- Betriebliche Regelungen: Unternehmen können spezielle Regelungen treffen, die von den gesetzlichen Vorgaben abweichen, sofern du als Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt wirst als das BUrlG.
- Verfallsfristen: Einige Tarifverträge oder Arbeitsverträge sehen längere oder kürzere Fristen für den Verfall des zusätzlichen Urlaubs vor. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitsverträge und eventuell geltende Tarifverträge genau kennen, um ihre Ansprüche zu wahren.
Hinweise für Arbeitnehmer
Um den Verfall von Urlaubsansprüchen zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer folgende Punkte beachten:
- Rechtzeitig planen: Urlaub sollte frühzeitig im Kalenderjahr geplant und beantragt werden.
- Übertragungsfristen beachten: Insbesondere die Frist bis zum 31. März des Folgejahres sollte im Auge behalten werden.
- Erkrankungen melden: Bei längerer Krankheit sollte der Arbeitgeber sofort informiert werden, um den Urlaubsanspruch nicht zu gefährden.
- Arbeitsvertrag prüfen: Arbeitnehmer sollten ihre individuellen Arbeitsverträge und eventuell geltende Tarifverträge genau prüfen, um alle relevanten Urlaubsregelungen zu kennen.
FAQs zum Urlaubsverfall
1. Wann genau verfällt der Jahresurlaub eines Arbeitnehmers?
Der gesetzliche Jahresurlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden, meist vor dem Ende des Jahres. Nur in Ausnahmefällen kann eine Urlaubsübertragung ins nächste Jahr erfolgen. Diese Übertragung muss jedoch bis zum 31. März des Folgejahres genutzt werden, sonst verfällt der Urlaub endgültig.
2. Welche Ausnahmen gelten für den Verfall des Urlaubsanspruchs bei Langzeiterkrankungen?
Bei einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers verfällt der Urlaub nicht wie üblich am Ende des Jahres oder am 31. März des Folgejahres. Der Europäische Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht haben festgelegt, dass der Urlaub bei Langzeiterkrankungen bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres genommen werden kann, ohne dass er verfällt.
3. Wie sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über den Urlaubsverfall informieren?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer rechtzeitig über den möglichen Urlaubsverfall zu informieren. Dies sollte idealerweise schriftlich und frühzeitig im Kalenderjahr geschehen, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, seinen Urlaub rechtzeitig zu planen und zu nehmen.
4. Was passiert mit den Urlaubsansprüchen, wenn ein Arbeitsverhältnis endet?
Endet ein Arbeitsverhältnis, bevor der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub vollständig genommen hat, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dies bedeutet, dass der restliche Jahresurlaub finanziell ausgeglichen wird. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass solche Ansprüche korrekt und rechtzeitig abgewickelt werden, um rechtlichen Konflikten vorzubeugen.
5. Kann der Arbeitgeber den Urlaub einfach gewähren, ohne Rücksprache mit dem Arbeitnehmer?
Nein, grundsätzlich muss der Urlaub zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestimmt werden. Wird der Urlaub einseitig vom Arbeitgeber gewährt, ohne auf die Wünsche des Arbeitnehmers einzugehen, kann dies nach dem Urlaubsrecht problematisch sein. Beide Parteien sollten gemeinsam einen geeigneten Zeitraum für den Urlaub finden, damit betriebliche Erfordernisse und persönliche Präferenzen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
6. Verfällt der Urlaubsanspruch für ältere Urlaubsjahre irgendwann?
Ja, Urlaubsansprüche verjähren gemäß dem deutschen Urlaubsrecht nach drei Jahren. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Jahresende, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Du solltest dir daher stets bewusst sein, dass du deine Urlaubsansprüche innerhalb dieses Zeitrahmens geltend machen musst. Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, ihre Mitarbeiter über den drohenden Verfall ihrer Urlaubsansprüche rechtzeitig zu informieren.
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