Urlaubsrückstellungen und deren Bedeutung für das Unternehmen

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Mit dem Abwesenheitsmanagement von HoorayHR hast Du die Abwesenheiten deiner Mitarbeiter noch besser im Blick. So hast Du die Möglichkeit, vorausschauend zu planen und dafür zu sorgen, dass es nicht zu einem Personalmangel kommt.

Wird von Mitarbeitern nicht der vollständige Urlaub eines Jahres konsumiert, so ist das Unternehmen dazu verpflichtet, hierfür Urlaubsrückstellungen zu bilden. Wie die Berechnung durchgeführt wird und was es zu beachten gibt, erfährst Du im folgenden Beitrag.

Was sind Urlaubsrückstellungen?

Wenn Mitarbeiter ihren Jahresurlaub nicht vollkommen aufbrauchen, so ist das Unternehmen im sogenannten Erfüllungsrückstand. Das Unternehmen kann selbstverständlich nicht wissen, wann Arbeitnehmer ihren Urlaub nehmen möchten, und müssen bei diesem Erfüllungsrückstand Urlaubsrückstellungen bilden. Durch die Urlaubsrückstellungen werden die verbliebenen Urlaubstage abgerechnet.

Dies klingt erst einmal kompliziert, ist es jedoch nicht. HoorayHR zeigt Dir, wie es geht.

Formel für die Individualberechnung

Mit einer einfachen Formel berechnest Du den Urlaubsrückstand einfach und korrekt.

Diese Formel gilt für die Urlaubsrückstellungen:

Maßgeblicher Urlaubsgeld/ tatsächliche Arbeitstage x offene Urlaubstage

In diesem Fall kommt die Finanzbuchhaltung ins Spiel, die mit dem “Aufwandskonten an Rückstellungen” Buchungssatz die Verbuchung vornimmt. Daraus folgt, dass der Gewinn des Jahres verringert wird und der Betrag in das folgende Jahr transferiert wird.

In einigen Ausnahmefällen erfolgt die Übertragung des Urlaubs in das folgende Jahr

Arbeitnehmer sind normalerweise dazu verpflichtet, ihren Urlaub während des Jahres zu konsumieren. Im Gegenzug hierzu hat das Unternehmen die Verpflichtung, diesen Urlaub den Mitarbeitern zu gewähren.

Ausnahme hiervon sind dringliche private oder betriebliche Ereignisse, die den Urlaub verhindern! Gründe dafür können Sperren eines Urlaubes durch unvorhergesehene Engpässe im Unternehmen sein. Auch wenn es zu Erkrankungen von Mitarbeitern kommt, kann dieser Fall eintreten.

Erkrankt ein Mitarbeiter und kann seinen geplanten Urlaub nicht antreten, darf das Unternehmen den Urlaub in das nächste Jahr übertragen. Diese Vorgehensweise ist im Paragrafen 7 Absatz 3 BurlG detailliert geregelt. Im Normalfall wird jedoch das Aufbrauchen der übernommenen Urlaubstage bis zum 31. März des folgenden Jahres vorgeschrieben. In der Praxis gelten jedoch veränderte Vereinbarungen und längere Fristen!

Wenn Mitarbeiter den Betrieb wechseln

Doch was passiert, wenn Mitarbeitenden das Unternehmen wechseln? Besteht Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters, welcher das Unternehmen zum Jahresbeginn wechselt, dann bist Du als Arbeitgeber zum entsprechenden Ausgleich verpflichtet. Die Auszahlung des restlichen Urlaubes erfolgt als finanzieller Ausgleich zugunsten Deines Mitarbeiters.

Findet hingegen ein Wechsel des betreffenden Mitarbeiters im laufenden Geschäftsjahr statt, dann müssen Urlaubsrückstände für den Resturlaub aus dem Vorjahr gebildet werden. Das Unternehmen ist in der Erfüllungspflicht und muss dieser nachkommen.

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