Urlaubsanspruch bei Krankheit
Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei Krankheit eines Mitarbeitenden? Als Unternehmer ist alles rund um die Thematik Urlaubsanspruch bei Krankheit wichtig zu wissen. Grundsätzlich gilt, dass erkrankte Mitarbeitende in Deinem Unternehmen diese Tage zurückbekommen, wenn ein entsprechendes Attest vorgelegt wird. Wichtig zu beachten ist hierbei, dass zum Beispiel bei Erkrankung eines Kindes des jeweiligen Mitarbeiters dieser Anspruch nicht geltend gemacht werden kann.
Die Ansprüche können nach einer länger anhaltenden Erkrankung sogar bis zu 15 Monate lang geltend gemacht werden, nachdem das jeweilige Urlaubsjahr abgelaufen ist. Noch einfacher für Deine HR-Abteilung gestaltet sich der Überblick zu Abwesenheiten mit unserer Abwesenheitssoftware.
Der Urlaubsanspruch bei Erkrankung
Krank im Urlaub, das wünscht sich wirklich niemand. Passiert dies einem Deiner Mitarbeitenden, dann kann der Anspruch auf Urlaub um die jeweiligen Krankheitstage verlängert werden. Diese Tage gelten dann als Resturlaub.
Auch im Arbeitsrecht sind einige Regelungen hierzu verankert. Zunächst einmal gibt es natürlich den gesetzlichen Anspruch, welchen alle Arbeitnehmenden auf ihren Erholungsurlaub haben. Dieser muss vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Da keine Erholung während einer Erkrankung möglich ist, zählen dementsprechend krank verbrachte Urlaubstage nicht als Erholungszeit. Die krank attestierten Tage werden dann zurückgebucht.
Es sind auch einige Pflichten für im Urlaub erkrankte Arbeitnehmende zu erfüllen. Am ersten Tag der Erkrankung muss der Arztbesuch stattfinden. Ansonsten kann die Erkrankung nicht gesetzeskonform nachgewiesen werden. Denn nur ab dem ersten vom Arzt attestierten Krankheitstag gilt die Regelung für den Urlaubsanspruch bei Krankheit.
Und was passiert, wenn Mitarbeitende kurz vor Beginn des Urlaubs erkranken? In diesem Fall können die betroffenen Mitarbeiter mit der HR-Abteilung Ihren Urlaubsanspruch bei Krankheit nutzen und eine neue Terminierung für den Erholungsurlaub festlegen. Es ist den Mitarbeitern in keinem Falle erlaubt, den Urlaub ohne Absprache eigenmächtig um die Zahl der Krankheitstage zu verlängern.
Ausnahmen zum Urlaubsanspruch bei Krankheit
Es bestehen wie so oft im Arbeitsrecht auch an dieser Stelle Ausnahmen. Werden Mitarbeitende zum Beispiel beim Freizeitausgleich krank, dann dürfen diese Krankheitstage nicht in die Kategorie Urlaubsanspruch bei Krankheit gezählt werden. Diese Erkrankung während einem Freizeitausgleich hat keinerlai Auswirkungen auf abzubauende Überstunden.
Die nächste Ausnahme betrifft Kinder in der Familie. Erkranken diese, benötigen sie vermehrte Pflege und dies mindert selbstverständlich die Erholung des jeweils im Urlaub befindlichen Mitarbeiters. Trotzdem kann in diesem Fall der Urlaub bei Krankheit des Kindes nicht zurückgebucht werden. Die Urlaubstage werden trotzdem als solche gezählt.
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